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Anmeldung einer Zweigniederlassung in Österreich

Die Zweigniederlassung einer Limited Company muss in Österreich bei den folgenden Behörden angemeldet werden.

  • Firmenbuchgericht
  • Gewerbebehörde
  • Finanzamt

Zunächst erfolgt die Eintragung in das Firmenbuch. Dann wird das Gewerbe angemeldet, wobei der Gewerbetreibende die Limited selbst ist. Parallel dazu wird eine Steuernummer beantragt.

Firmenbuchanmeldung

Die Eintragung einer Zweigniederlassung einer irischen Limited in das Firmenbuch kann direkt beim zuständigen Firmenbuchgericht beantragt werden, wozu alle Geschäftsführer persönlich dort vorstellig werden müssen, da deren Unterschriften auf den Anmeldeunterlagen beglaubigt werden müssen. In Wien ist für Firmenbuchsachen das Wiener Handelsgericht zuständig. In allen anderen Bundesländern sind es die Landesgerichte, die in diesem Kontext als Handelsgericht fungieren.

Folgende Antrags- und Firmenunterlagen müssen dabei vollständig vorgelegt werden:

  • Anmeldung Firmenbuch (erst vor Ort unterschreiben, muss beglaubigt werden)
  • Musterzeichnung von jedem Geschäftsführer (erst vor Ort unterschreiben, muss beglaubigt werden)
  • Gesellschafterbeschluss (schon vorher unterschreiben, muss nicht beglaubigt werden)
  • die beglaubigten Firmenunterlagen mit Apostille und bestätigter, deutscher Übersetzung aus der Postsendung im Original

Weitere Firmenunterlagen sollen ausdrücklich NICHT vorgelegt werden, weil weitere Unterlagen nicht erforderlich sind, und überflüssige Dokumente nur alles durcheinanderbringen.

Überdies wird noch für jeden Geschäftsführer eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt benötigt, die besagt, dass keine Steuerschulden zur jeweiligen Person vorhanden sind.

Alternativ kann die Eintragung auch über einen Notar durchgeführt werden, was aber in der Regel aufwendiger und nicht billiger ist.

BITTE BEACHTEN SIE, dass die beglaubigten Firmenunterlagen möglichst aktuell sein müssen und deshalb nur für kurze Zeit verwendet werden können. Die Anmeldung der Zweigniederlassung beim Firmenbuchgericht sollte daher SOFORT nach Eingang der Firmenunterlagen per Post erfolgen, da zu alte Firmenunterlagen von den Gerichten zurückgewiesen werden. 

Anmeldung bei der zuständigen Gewerbebehörde

Eine Gewerbeanmeldung ist für eine Zweigniederlassung einer Limited Company zwingend erforderlich, sobald die Geschäftstätigkeit aufgenommen wird. Voraussetzung dafür ist ein Firmenbuchauszug. Die Gewerbeanmeldung kann deshalb nicht parallel zur Firmenbucheintragung vorgenommen werden, sondern erst danach, wenn die Zweigniederlassung per Gerichtsbeschluss in das Firmenbuch eingetragen wurde.

Der Ablauf einer Gewerbeanmeldung unterscheidet sich in den Details von Stadt zu Stadt, und auch können unterschiedliche Behörden zuständig sein, sodass Sie sich am besten vorab online mit dem Suchbegriff „Gewerbeanmeldung + [Ihre Stadt]“ auf der Webseite Ihrer Stadt  - hier zum Beispiel Wien oder Graz - nach der genauen Vorgehensweise erkundigen. Die Mindestausstattung für die Anmeldung besteht immer aus dem österreichischen Firmenbuchauszug und einem Ausweisdokument für den Geschäftsführer, der die Anmeldung vornimmt. Die Gewerbeanmeldung kann in der Regel auch über die Wirtschaftskammer erfolgen, wo auch eine Beratung bezüglich des Neugründerförderungsgesetzes, Sozialversicherungen und Steuerfragen angeboten wird. 

Bitte beachten Sie, dass es reglementierte Gewerbe gibt, die einen Qualifikationsnachweis erfordern. Es muss dann zunächst ein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt werden, der über die erforderliche Qualifikation verfügt.

Anmeldung beim Finanzamt

Nach der Eintragung der Zweigniederlassung in das Firmenbuch wird das Finanzamt automatisch über die Registrierung der Zweigniederlassung informiert. Dieser Vorgang erfolgt in der Regel automatisch, und ohne dass die Gründer aktiv werden müssen. Das Finanzamt schickt einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Dieser Fragebogen muss ausgefüllt an das Finanzamt zurückgeschickt werden. Der Fragebogen enthält Fragen zur Art der Geschäftstätigkeit, zu den erwarteten Umsätzen und Gewinnen sowie zu anderen steuerlich relevanten Informationen. Falls Sie einen Steuerberater engagiert haben, dann kann am besten dieser die Anmeldung vornehmen.