In der Satzung angegeben sind die Inhaber bzw. Anteilseigner der Firma, die anstatt als Shareholder dort als Subscriber bezeichnet werden. Die Satzung einer Limited Company dient deshalb hauptsächlich dazu, die Gründungsgesellschafter einer Firma verbindlich auszuweisen.
Im Hinblick auf die Anmeldung einer Zweigniederlassung in Österreich sind außerdem die (Vertretungs-)Befugnisse der Geschäftsführer wichtig, insbesondere ob eine Einzel- oder eine gemeinsame Vertretung vorgesehen ist, was ebenfalls in der Satzung einer Limited Company festgelegt wird.
In England besteht die Satzung einer Limited Company aus zwei Teilen: dem Memorandum und den Articles. Beide sind in der Regel zusammengeheftet und werden kurz als „Mem & Arts" bezeichnet.
Die Höhe der Beteiligungen sind seit der letzten Gesellschaftsrechtsform (Companies Act 2006) nicht mehr aus der Satzung ersichtlich, sondern findet sich nun einem Dokument, das als Statement of Capital bezeichnet wird, wieder. Da eine Gründung in England vollelektronisch durchgeführt wird, wird die Satzung in England nicht unterschrieben.
Auch in Irland bestand vor dem Inkrafttreten des neuen Gesellschaftsgesetzes (Companies Act 2014) die Satzung einer Limited aus einem Memorandum und den Articles, die heute jedoch zusammengefasst sind und als Constitution bezeichnet werden. Die Mindestanforderung an diese Constitution wurden dabei so weit reduziert, dass heute ein einseitiges Dokument genügt, das hauptsächlich nur noch Angaben zum Stammkapital und den Inhaberb der Gesellschaft macht. Anders als in England muss dieses von allen Gesellschaftern unterschrieben und im Original eingereicht werden.
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