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#Anmeldung in Österreich

Behördliche Anmeldung einer Zweigniederlassung

Eintragung einer Limited Company in das österreichische Firmenbuch

Das Firmenbuch ist ein von den Landesgerichten (in Wien: Handelsgericht) geführtes öffentliches, elektronisches Register und die offizielle Datenbank des Bundesministeriums für Justiz. Es hat primär den Zweck der Allgemeinheit relevante Informationen über die eingetragenen Unternehmen bereitzustellen um damit für Transparenz und Rechtssicherheit zu sorgen.

Einzelunternehmer können sich freiwillig in das Firmenbuch eintragen lassen. Ab einem Umsatz von 700.000,- EUR in zwei aufeinander folgenden Jahren oder 1.000.000,- EUR in einem Jahr, ist die Eintragung zwingend. Kapitalgesellschaften wie die GesmbH und AG müssen immer eingetragen werden, da sie erst durch die Firmenbucheintragung existent und damit rechtsfähig werden. Auch für österreichische Zweigniederlassungen von englischen oder irischen Limited Companies gibt es gemäß § 12 des Unternehmensgesetzbuchs (UGB) eine Eintragungspflicht.

Es geht dabei jedoch nicht etwa um eine Bestätigung der Rechtsfähigkeit der Limited Company als solche, die völlig unabhängig vom Firmenbuch durch die Eintragung der Gesellschaften in England oder Irland entsteht, sondern lediglich um die vorschriftskonforme Eintragung der Zweigniederlassung. Das österreichische Firmenbuch hat in diesem Kontext deshalb nur rechtsbezeugenden (deklarativen) Charakter.

Firmenbucheintragung erfordert beglaubigte Firmenunterlagen und einen Notar vor Ort

Für die Eintragung einer österreichischen Zweigniederlassung einer Limited sind verschiedene beglaubigte Firmenunterlagen vorzulegen, die zwingend mit einer sogenannten Apostille und einer beglaubigten deutschen Übersetzung eines an österreichischen Gerichten zugelassenen Übersetzers versehen sein müssen. Diese Unterlagen müssen möglichst aktuell sein, weshalb die Anmeldung einer Zweigniederlassung sofort nach Erhalt diese Unterlagen durchgeführt werden muss, weil eine Eintragung zu einem späteren Zeitpunkt wegen zu alter Unterlagen abgelehnt werden kann.

Des Weiteren wird 

  • ein schriftlicher Eintragungsantrag
  • eine Unterschriftenprobe (Musterzeichnung) aller Geschäftsführer
  • sowie ein Gesellschafterbeschluss

benötigt.

Für die Anmeldung zuständig ist der oder die Geschäftsführer der Limited, deren Unterschriften sowohl auf dem Antrag für die Eintragung als auch auf den Musterzeichnungen beglaubigt sein müssen, wofür entweder ein österreichischer Notar benötigt wird. Oder die Geschäftsführer gehen persönlich direkt zum zuständigen Firmenbuchgericht.

Die Firmenbucheintragung ist bei Limited Companies Voraussetzung für eine Gewerbeanmeldung und muss deshalb vor der Anmeldung der Zweigniederlassung bei der Gewerbebehörde erfolgen. Eine Gewerbeanmeldung kann also nicht etwa parallel durchgeführt werden, sondern diese schließt sich an die Firmenbucheintragung an ebenso wie die Beantragung einer Steuernummer für die Limited.

Zuständig sind die folgenden Firmenbuchgerichte:

Wien

Handelsgericht Wien, Marxergasse 1a, 1030 Wien, Tel.: 01 51528

Niederösterreich

Landesgericht Wiener Neustadt, Maria-Theresien-Ring 5, 2700 Wr. Neustadt, Tel.: 02622 21510 

Landesgericht St. Pölten, Schießstattring 6, 3100 St. Pölten, Tel.: 02742 809,

Landesgericht Krems an der Donau, Josef-Wichner-Str. 2, 3500 Krems, Tel.: 02732 809-0

Landesgericht Korneuburg, Landesgerichtsplatz 1, 2100 Korneuburg, Tel.: 02262 799-0

Oberösterreich

Landesgericht Linz, Fadingerstr. 2, 4020 Linz, Tel.: 057 60121 

Landesgericht Ried im Innkreis, Bahnhofstr. 56, 4910 Ried i. I. Tel.: 057 60121 

Landesgericht Steyr, Spitalskystr. 1, 4400 Steyr, Tel.: 07 0121

Landesgericht Wels, Maria-Theresia-Str. 12, 4600 Wels, Tel.: 0576 0121

Salzburg

Landesgericht Salzburg, Rudolfsplatz 2, 5010 Salzburg, Tel.: 057 60121

Burgenland

Landesgericht Eisenstadt, Wienerstr. 9, 7000 Eisenstadt, Tel.: 02682 701

Steiermark

Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, Marburger Kai 49, 8010 Graz, Tel.: 0316 80640

Landesgericht Leoben, Dr.-Hanns-Groß-Str. 7, 8700 Leoben, Tel.: 03842 4040

Kärnten

Landesgericht Klagenfurt, Josef-Wolfgang-Dobernigstr. 2, 9020 Klagenfurt, Tel.: 0463 58400

Tirol

Landesgericht Innsbruck, Maximilianstr. 4, 6020 Innsbruck, Tel.: 057 6014 342000

Vorarlberg

Landesgericht Feldkirch, Schillerstr. 1, 6800 Feldkirch, Tel.: 05 76014 343

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