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#Anmeldung in Österreich

Behördliche Anmeldung einer Zweigniederlassung

Anmeldung einer Limited bei der Gewerbebehörde

Ein Gewerbe darf in Österreich - auch wenn ein Firmenbucheintrag bereits vorliegt - nur ausgeübt werden, wenn auch eine Gewerbeberechtigung erteilt worden ist, die von der für den Sitz der Betriebsstätte zuständigen Gewerbebehörde vergeben wird. Als Nachweis dient ein Auszug aus dem Gewerberegister.

Auch eine englische oder irische Limited Company muss deshalb bei der Gewerbebehörde angemeldet werden, wobei die Firmenbucheintragung der Zweigniederlassung die Voraussetzung für die Anmeldung eines Gewerbes ist.

Generell müssen juristische Personen und auch eingetragene Personengesellschaften dazu einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt haben, der die Gesellschaft vertritt und der für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften sorgt. 

Diese Anforderung deckt sich mit den Erfordernissen in England und Irland, denn ohne einen Geschäftsführer lässt sich eine Limited Company gar nicht erst in das englische bzw. irische Handelsregister eintragen. Die dort eingetragenen Geschäftsführer übernehmen dann in der Regel auch die Geschäftsleitung in Österreich, wobei man auch davon abweichend Geschäftsführer nur für österreichische Zweigniederlassung bestimmen kann.

Reglementierte und freie Gewerbe

Nicht jedes Gewerbe erhält allerdings ohne Weiteres eine Zulassung, da zwischen freiem und reglementiertem Gewerbe unterschieden wird - auch bei Limited Companies.

Während für die Ausübung des Ersteren nichts weiter erforderlich ist, muss für reglementierte Gewerbe ein Befähigungsnachweis erbracht werden wie zum Beispiel eine erfolgreich abgelegte Meister- oder Unternehmerprüfung oder ein abgeschlossenes Studium. Einige reglementierte Tätigkeiten fallen zudem in die Untergruppe der sogenannten "§ 95-Gewerbe" (Zuverlässigkeitsgewerbe, § 95 GewO), bei denen die Zuverlässigkeit des Antragstellers geprüft wird.

Hinweis: Der Befähigungsnachweis kann mit einer Limited in Österreich nicht umgangen werden, da diese kein englisches oder irisches Recht an dieser Stelle importiert, sondern die in Österreich gültige Gewerbeordnung unberührt lässt. 

Bestimmte Gewerbe benötigen zudem eine entsprechende Einrichtung, die als gewerbliche Betriebsanlage ebenfalls genehmigt werden muss, wie zum Verkaufslokale, Gasthäuser oder Werkstätten, wofür eine Betriebsanlagengenehmigung eingeholt werden muss, um den Gesundheits-, Kunden- oder Nachbarschutz nach § 74 GewO zu gewährleisten. 

Es darf kein Gewerbeausschluss vorliegen

Eine weitere Voraussetzung für die Gewerbeanmeldung ist, dass gegen "Personen mit maßgeblichem Einfluss" kein Gewerbeausschluss nach § 13 GewO vorliegt, z.B. wegen strafgerichtlicher Verurteilung wegen eines Finanzvergehens. Gemeint sind damit neben dem gewerberechtlichen Geschäftsführer auch Gesellschafter mit Mehrheitsbeteiligung. 

Ein Gewerbeausschluss in Österreich kann auch mit einer englischen oder irischen Limited nicht umgangen werden kann. Unter bestimmten Voraussetzungen kann von diesem Ausschlussgrund allerdings auch Nachsicht erteilt werden.  

Die Gewerbeanmeldung kann grundsätzlich formlos oder per Formular oder auch online erfolgen wie zum Beispiel hier bei Gewerbebehörde in Wien.

Fragen zu allen Details rund um eine Gewerbeanmeldung werden kostenlos von den Landesstellen der österreichischen Wirtschaftskammer (WKO) beantwortet.

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Gerne beantworten wir Ihnen diese in einem persönlichen Gespräch. Rufen Sie uns dazu einfach an, chatten Sie mit uns oder senden Sie eine Email. (Keine Steuer- oder Rechtsberatung)

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