Auch eine englische oder irische Limited Company muss deshalb bei der Gewerbebehörde angemeldet werden, wobei die Firmenbucheintragung der Zweigniederlassung die Voraussetzung für die Anmeldung eines Gewerbes ist.
Generell müssen juristische Personen und auch eingetragene Personengesellschaften dazu einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt haben, der die Gesellschaft vertritt und der für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften sorgt.
Diese Anforderung deckt sich mit den Erfordernissen in England und Irland, denn ohne einen Geschäftsführer lässt sich eine Limited Company gar nicht erst in das englische bzw. irische Handelsregister eintragen. Die dort eingetragenen Geschäftsführer übernehmen dann in der Regel auch die Geschäftsleitung in Österreich, wobei man auch davon abweichend Geschäftsführer nur für österreichische Zweigniederlassung bestimmen kann.
Nicht jedes Gewerbe erhält allerdings ohne Weiteres eine Zulassung, da zwischen freiem und reglementiertem Gewerbe unterschieden wird - auch bei Limited Companies.
Während für die Ausübung des Ersteren nichts weiter erforderlich ist, muss für reglementierte Gewerbe ein Befähigungsnachweis erbracht werden wie zum Beispiel eine erfolgreich abgelegte Meister- oder Unternehmerprüfung oder ein abgeschlossenes Studium. Einige reglementierte Tätigkeiten fallen zudem in die Untergruppe der sogenannten "§ 95-Gewerbe" (Zuverlässigkeitsgewerbe, § 95 GewO), bei denen die Zuverlässigkeit des Antragstellers geprüft wird.
Bestimmte Gewerbe benötigen zudem eine entsprechende Einrichtung, die als gewerbliche Betriebsanlage ebenfalls genehmigt werden muss, wie zum Verkaufslokale, Gasthäuser oder Werkstätten, wofür eine Betriebsanlagengenehmigung eingeholt werden muss, um den Gesundheits-, Kunden- oder Nachbarschutz nach § 74 GewO zu gewährleisten.
Eine weitere Voraussetzung für die Gewerbeanmeldung ist, dass gegen "Personen mit maßgeblichem Einfluss" kein Gewerbeausschluss nach § 13 GewO vorliegt, z.B. wegen strafgerichtlicher Verurteilung wegen eines Finanzvergehens. Gemeint sind damit neben dem gewerberechtlichen Geschäftsführer auch Gesellschafter mit Mehrheitsbeteiligung.
Die Gewerbeanmeldung kann grundsätzlich formlos oder per Formular oder auch online erfolgen wie zum Beispiel hier bei Gewerbebehörde in Wien.
Fragen zu allen Details rund um eine Gewerbeanmeldung werden kostenlos von den Landesstellen der österreichischen Wirtschaftskammer (WKO) beantwortet.
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