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#Anmeldung in Österreich

Behördliche Anmeldung einer Zweigniederlassung

Anmeldung einer Limited in Österreich - wozu und weshalb?

Eine Limited sitzt in England oder auch Irland. Wozu also eine solche Firma in Österreich überhaupt anmelden? Antwort: Limiteds müssen auch nicht immer in Österreich anmeldet werden, das wäre für die Engländer und die Iren ansonsten reichlich umständlich, sondern immer nur dann, wenn die Geschäftsleitung der Gesellschaft in Österreich ansässig ist bzw. wenn eine Betriebsstätte in Österreich existiert.

Hintergrund ist im Wesentlichen das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen England und Österreich bzw. Irland und Österreich, die beide besagen, dass eine transnationale Gesellschaft, die zu zwei Ländern Bezugspunkte hat, immer dort ihre Steuern abführen muss, wo ihr Verwaltungssitz liegt und eine reale Betriebsstätte vorhanden ist. Reine Postanschriften oder die Lage von Bankkonten sind dabei unerheblich, sondern ausschlaggebend ist immer die Lage des Ortes, von dem aus die Geschicke der Gesellschaft gelenkt werden. 

Darüber hinaus gelten auf österreichischem Boden die österreichischen Gesetze. Es wird – bis auf das Gesellschaftsrecht, nach dem sich eine Limited konstituiert – mit einer Limited also nicht etwa generell englisches oder irisches Recht nach Österreich importiert, sondern die wirtschaftsrechtlichen Vorschriften wie etwa die Gewerbeordnung (GewO) oder das Firmenbuchgesetz (FBG) bleiben im Gegenteil von einer englischen oder irischen Limited völlig unberührt. Jeder Gewerbebetrieb in Österreich braucht deshalb völlig unabhängig von der Rechtsform eine Gewerbeerlaubnis und jede Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland eine Firmenbucheintragung.

Die wesentlichen Voraussetzungen für die Inbetriebnahme einer in Österreich ansässigen Limited sind deshalb die Eintragung einer Zweigniederlassung in das österreichische Firmenbuch und deren Anmeldung bei der Gewerbebehörde sowie die Beantragung einer Steuernummer für die Limited beim zuständigen Finanzamt. Erst dann kann eine „österreichische Limited" ihre Geschäftstätigkeit in Österreich auf Dauer aufnehmen, wobei jeweils nicht die Limited als solche angemeldet oder eingetragen wird, sondern ganz konkret die österreichische Zweigniederlassung. 

Für die Anmeldung zuständig ist immer der oder die Geschäftsführer der Limited, die die Gesellschaft rechtlich vertreten, nicht etwa die Inhaber der Limited. Es sei denn, diese sind gleichzeitig auch Geschäftsführer.

Keine Anmeldung bei Verwaltungssitz außerhalb von Österreich

Anders verhält es sich, wenn eine Limited Company nicht in bzw. von Österreich aus betrieben wird und auch keine Betriebsstätte in Österreich hat, was bedeutet, dass sich die Geschäftsleitung de facto und permanent außerhalb des Landes befindet und die Gesellschaft in Österreich auch keine Räumlichkeiten, die eine Betriebsstätte im Sinne der Doppelbesteuerungsabkommen darstellt, unterhält.  In diesem Fall muss in Österreich auch nichts angemeldet werden.

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