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Dach- und Tochtergesellschaften

Gründung einer GmbH als Tochtergesellschaft einer Limited

Die Gründung einer GmbH in Österreich mit einer englischen oder irischen Limited Company als Gesellschafter ist vom Ablauf her identisch mit der Gründung einer regulären GmbH, da es für die GmbH-Gründung völlig einerlei ist, ob eine natürliche Person oder eine andere Kapitalgesellschaft als Gesellschafter eingetragen wird.

Die Gründung einer GmbH ist in Österreich immer an Notare gebunden. Zwar könnte man mit Mustern aus dem Internet mit entsprechenden Fachkenntnissen durchaus selbst die Anmeldeunterlagen und auch den Gesellschaftsvertrag, der bei Kapitalgesellschaften Satzung genannt wird, entwerfen. Der Notar muss dann aber noch die Unterschriften auf den Eintragungsantrag und der Satzung beglaubigen.

Der erste Gang führt also bei der Gründung einer GmbH in der Regel immer zu einem Notar. 

Limited-Geschäftsführer müssen vollzählig beim Notar erscheinen

Soll eine englische oder Irische Limited als Gesellschafter eingetragen werden, so müssen beim Notar alle rechtlichen Vertreter dieser Limited vollzählig erscheinen, womit die Geschäftsführer gemeint sind. Diese müssen sich zunächst legitimieren und auch die Existenz der Firma muss rechtsverbindlich belegt werden, wofür dem Notar von der Limited-Dachgesellschaft beglaubigte Firmenunterlagen mit einer sogenannten Apostille vorgelegt werden müssen.  

Diese Unterlagen sind in der erforderlichen Form in unserem Gründungspaket AT011 Holding-Limited enthalten.  

Bei besonders strengen Notaren wird auch eine beglaubigte deutsche Übersetzung dieser Unterlagen verlangt, die man optional mit dazu bestellen kann. Am besten erkundigen Sie sich vorab bei Ihrem Notar, ob dieser auch eine deutsche Übersetzung haben will oder nicht. 

Zum Notartermin müssen dann insgesamt erscheinen:

  • Die Geschäftsführer der Limited Company 
  • Die Geschäftsführer der GmbH oder Unternehmergesellschaft 

Die Geschäftsführer der Limited Company müssen dabei nicht zwingend auch die Geschäftsführer der GmbH oder UG sein, da es zwei vollständige getrennte Rechtsträger sind, die bis auf die Beteiligung nichts miteinander zu tun haben. 

Nach dem Notartermin muss dann noch eine Geschäftskonto für die neue GmbH oder UG in Gründung eingerichtet werden, auf das alle Gesellschafter Ihre Beteiligungen einzahlen, was vom Notar überprüft wird. Der Notar schickt dann alle Gründungsunterlagen in elektronischer Form an das zuständige Registergericht, das die neue GmbH oder UG dann innerhalb von zwei bis vier Wochen, abhängig vom Arbeitsaufkommen, einträgt.

Gründungskosten hängen von der Komplexität der Gründung und der Rechtsform ab

Die Kosten für die GmbH- oder UG-Gründung für den Notar und das Handelsregister betragen in der Regel mindestens ca. 800 EUR für eine GmbH, wobei eine Sachgründung, bei der Güter als Stammkapital eingesetzt werden, noch etwa 100,- EUR teurer ist. 

Bei einer UG kommt es darauf an, ob das sogenannte Musterprotokoll für die Gründung verwendet wird, das maximal drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer vorsieht. Die Notargebühren sind dann reduziert auf 60,- EUR plus Kostenpauschale für Post, Telefon und was sich Notare hier sonst noch so einfallen lassen in Höhe von ca. 30,- EUR. Das Handelsregister nimmt für die Eintragung dann ebenfalls nur 30,- EUR. Denn der Gesetzgeber sieht vor, dass eine einfache UG-Gründung für jedermann erschwinglich sein soll. 

Bei mehreren Gesellschaftern und Geschäftsführer werden die Gründungsgebühren für eine UG dann allerdings schnell höher und können abhängig von der Komplexität des Falls mehrere Hundert Euro betragen.

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