Die Abgabe des Jahresabschluss ist in Irland an die Abgabe des Annual Returns gekoppelt, wobei der erste Jahresabschluss ab dem zweiten Annual Return eingereicht werden müssen. Grund dafür ist, dass zum Zeitpunkt der Abgabe des ersten Annual Returns (6 Monate nach der Gründung der Gesellschaft) in der Regel noch gar kein erster Jahresabschluss vorliegt.
Die Pflicht zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses betrifft dabei jede Limited Company, einerlei ob diese auch in Irland steuerpflichtig ist oder nicht, da es sich hierbei um eine Publikationspflicht handelt, die völlig unabhängig von der Einreichung einer Steuererklärung ist. Es geht also um die Veröffentlichung der Bilanz an sich und nicht um eine Steuerzahlung, die sich daraus ergeben könnte.
Wird eine Limited Company ausschließlich in Österreich betrieben so muss der entsprechende Jahresabschluss aus Österreich eingereicht werden, der dem Gesamtabschluss der Gesellschaft entspricht. Dieser österreichische Jahresabschluss muss noch übersetzt und in das irische Rechnungslegungssystem überführt werden.
Hat eine Gesellschaft im jeweiligen Bilanzierungszeitraum keine Umsätze getätigt, so wird eine Bilanz für ruhende Gesellschaften (Dormant Company Accounts, DCA) eingereicht.
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