Es gibt sogenannte Vollhafter (Kommanditisten), die ebenso wie bei der GesbR unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften, während die Teilhafter (Kommanditisten) – wie bei einer Kapitalgesellschaft – nur mit Ihrer Geldeinlage haften.
Kommanditisten sind deshalb auch von der Geschäftsführung ausgeschlossen, die alleinig den Komplementären obliegt. Sie haben lediglich ein Widerspruchsrecht bei sogenannten ungewöhnlichen Geschäften. Ein Merkspruch zur Einprägung der Rollen lautet: „Der Kommanditist ist der, den man vergisst, der Komplementär haftet sehr”.
Allerdings sind Komplementäre keineswegs bei den Gewinnen finanziell schlechter gestellt, sondern entsprechend ihrer Einlage bzw. eines vereinbarten Verteilungsschlüssel sind sie völlig gleichberechtigt an den Erträgen der KG beteiligt.
Die rechtlichen Regelungen zur Kommanditgesellschaft finden sich §§ 161 ff. des Unternehmensgesetzbuchs (UGB), wobei wegen der rechtlichen Abstammung der KG auch die Vorschriften für die OG (§§ 105 bis 160 UGB) sowie die Vorschriften zur GesbR (§§ 1175 ff. ABGB) greifen. Die Regelungen bauen in bestimmter Weise aufeinander auf.
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