Das englische Gesellschaftsrecht schreibt wegen der beschränkten Haftung von Limited Companies eine gewisse Transparenz vor, hauptsächlich aus Gläubigerschutzgründen.
Jeder Gesellschaft sind deshalb seitens des englischen Handelsregisters verschiedene, jährlich wiederkehrende Publizitätspflichten auferlegt, sodass Dritte oder auch die Gesellschafter einer Limited Company sich jederzeit über grundlegende Dinge und auch die finanziellen Verhältnisse der Gesellschaft informieren können.
Im Wesentlichen muss dazu jede Limited Company nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres ihren Jahresabschluss (Annual Accounts) zur Veröffentlichung beim Companies House einreichen. Außerdem muss ein jährlicher Gesellschaftsbericht (Confirmation Statement) abgegeben werden, der zur Aktualisierung der beim Companies House eingetragenen Stammdaten dient.
Daneben besteht grundsätzlich zunächst auch eine Erklärungspflicht gegenüber dem englischen Finanzamt: Das HM Revenue & Customs (HMRC) setzt eine Frist von neun Monaten, innerhalb derer nach Abschluss des jeweiligen Geschäftsjahres eine Steuererklärung (Tax Return) einzureichen ist.
Alle Pflichten sind zunächst grundsätzlich jeder Limited Company auferlegt, völlig einerlei, ob die Firma nach der Gründung eine Geschäftstätigkeit aufnimmt oder inaktiv (Dormant Company, „ruhende" Gesellschaft) bleibt. Auch der Verwaltungssitz der Gesellschaft ist unerheblich, sodass diese Pflichten in vollem Umfang auch für Limited Companies gelten, die in Deutschland oder woanders außerhalb von England betrieben werden. Es unterscheidet sich hier lediglich die konkrete Vorgehensweise, mit der diesen Pflichten nachgekommen wird.
Verantwortlich für die Abwicklung und vor allem auch für die Einhaltung der jeweiligen Fristen ist der Geschäftsführer der Limited. Traditionell werden diese administrativen Aufgaben fast vollständig an den Secretary delegiert, der typischerweise mit diesen Dingen betraut ist und der – mit Ausnahme der Bilanz und der Steuererklärung – auch zeichnungsberechtigt ist.
Schon seit April 2008 müssen Limited Companies allerdings nicht mehr zwingend einen Secretary benennen - die Geschäftsleitung kann bzw. muss dann aber alles selbst erledigen.
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