Der Körperschaftsteuer unterliegen in Österreich alle GmbHs, AGs und auch in Österreich ansässige Limiteds, die ebenfalls unbeschränkt steuerpflichtig sind in Österreich.
Im Gegensatz zum progressiven Einkommensteuertarif bei natürlichen Personen, der immer abhängig ist vom jeweiligen Einkommen, ist die Körperschaftsteuertarif konstant und beträgt immer 25 %, unabhängig von der Höhe des steuerpflichtigen Gewinns der Gesellschaft.
Werden keine Gewinne oder Verluste gemacht, so wird eine Mindestkörperschaftsteuer erhoben, die 5 Prozent des Stammkapitals beträgt. Dieses wird für die Berechnung auch bei Limited Companies fiktiv mit 35.000,- EUR angesetzt, was einer jährliche Mindestkörperschaftsteuer von 1750,- EUR entspricht.
Nach dem 30.06.2013 gegründete Gesellschaften müssten jedoch nur eine reduzierte Mindeststeuer von 500,- EUR pro Jahr für die ersten fünf Jahre nach der Gründung zahlen, falls sie so lange keine Gewinne einfahren.
Diese sind wie die Körperschaftsteuer generell in Form von vierteljährigen Vorauszahlungen zu leisten. Eine Körperschaftsteuererklärung ist jeweils bis Ende April des Folgejahres einzureichen, bei elektronischer Übermittlung über FinanzOnline verlängert sich die Frist bis zum 30. Juni. Wird die Gesellschaft von einem Steuerberater vertreten, so kann die Frist darüber hinaus auch noch weiter verlängert werden.
Die Mindeststeuerzahlungen verschwinden allerdings nicht, sondern können in den Folgejahren mit der Körperschaftsteuer verrechnet werden und sind von daher eine Vorauszahlung.
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