In dieser Phase gilt das EU-Recht weiterhin für beide Länder und für in Österreich tätige Limiteds gibt es deshalb während dieser Übergangsphase keinerlei Änderungen. Die rechtliche Lage ist identisch mit der in den ganzen Jahren davor.
Tritt England am 1.1.2021 dann endgültig aus der EU aus - der Termin kann inzwischen auch nicht noch einmal verlängert werden -, so verlieren Limited Companies, deren Verwaltungssitz sich in Österreich befindet, ihren Rechtsstatus. Sie werden nicht mehr als Limited Companies anerkannt, sondern werden zu einer Offenen Gesellschaft (OG) bzw. einer GesbR oder – wenn es nur einen Gesellschafter gibt – zu einer Einzelfirma.
Wenn Sie bisher mit der Rechtsform Limited zufrieden waren und diese sich bewährt hat, dann bietet sich der Umstieg auf eine irische Limited als Ersatz für die englische Limited an, da Irland nach wie vor in der EU ist und das auch bleibt, da die Iren eine der wenige Nutznießer des Brexits sind, weil wegen des Brexits immer mehr Firmen nach Irland abwandern.
Eine Umwandlung oder ein Umzug mit der englischen Limited nach Irland ist allerdings nicht möglich, sondern es muss davon völlig unabhängig eine neue irische Limited gegründet werden, die dann auf Dauer die englische Limited ersetzt.
Die irische und die englische Limited können dabei beliebig lange parallel existieren, wobei die englische Limited erst dann aufgelöst wird, wenn die neue irische Limited vollständig in Österreich installiert und funktionstüchtig ist.
Abhängig vom konkreten Fall lässt sich mit einem kleinen Trick dann doch noch eine Art Umwandlung erzielen, indem die irische Limited nach deren Gründung als Alleingesellschafter bei der bestehenden englischen Limited eingesetzt wird. Löst sich die englische Limited dann am 1.1.2021 durch den Brexit auf, gehen alle Rechte und Pflichten sowie das gesamte Vermögen der englischen Limited automatisch auf die irische Limited über, was einen nahtlosen Übergang schafft.
Demgegenüber steht allerdings, dass für die Übertragung der Anteile der englischen Limited in Österreich - abhängig vom Wert der Gesellschaft - Steuern fällig werden können, so dass diese Variante auf alle Fälle zunächst mit einem Steuerberater besprochen werden sollte.
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